Gartenverein
"Am Schilf" e.V.
39179 Barleben
Rothenseer Straße 24
Vorsitzender: Christopher Schult
Geschäftsadresse:
39179 Barleben
Straße
Fon+Fax:
E-Mailadresse:
Funk:
Gartenordnung des Vereins „ Am Schilf “ e.V.
1. Nutzung
1.1. Der Unterpächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen.
Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur
nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
Anzustreben ist die Nutzung
1/3 als Nutzgarten (Bäume – Boden)
1/3 als Ziergarten
1/3 für Laube, Terrasse, Rasen.
Einseitige Kulturen dürfen nicht angelegt werden.
1.2. Der Garten darf nur vom Unterpächter und den zu seinem Haushalt zählenden
Personen bewirtschaftet werden.
Die Hilfe von Vereinsmitgliedern bei der Gartenbewirtschaftung und sogenannte
Nachbarschaftshilfe ist vorübergehend gestattet.
Anderen Personen kann der alleinige Zutritt zum Garten vom Verpächter untersagt
werden.
1.3. Der Unterpächter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für alle Schäden, die von
ihm selbst, seinen Angehörigen oder durch ihn beauftragte Dritte verursacht werden.
Bei Verstößen kann der Pächter durch den Vorstand abgemahnt werden und im
Wiederholungsfall mit einem Verwarngeld bis zur Höhe von 25,00 € belegt werden.
1.4. Jede gewerbliche Tätigkeit, jeglicher Handel, auch Verkauf und Ausschank von
Getränken unbeschadet etwa vorliegender gewerblicher Erlaubnisse sind unzulässig.
1.5. Ziersträucher und niedrig bleibende Koniferen dürfen angepflanzt werden.
Das Anpflanzen und Heranwachsenslassen von Essigbäumen, Calypsobäumen,
Linden, Pappeln usw. ist nicht erlaubt.
Der Vorstand kann die Entfernung entsprechender Anpflanzungen verlangen.
1.6. Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch
Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 3,00m gehalten werden können.
Hochstämmige Obstbäume sollen nicht angepflanzt werden.
Bei Bäumen und Sträuchern sind die Mindestabstände zur Grenze einzuhalten.
Sie betragen:
a) bis zu 1,20m Höhe 0,25m
b) bis zu 2,00m Höhe 0,50m
c) bis zu 3,00m Höhe 0,75m
d) bis zu 5,00m Höhe 1,25
Vorhandene nicht eingehaltene Abstände bedürfen des Einverständnisses des
Nachbarn.
Bei Nichteinigung kann der Vorstand die Abänderung (lt.BKleingG) verlangen.
1.7. Gehölze und Bäume sollen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum haben,
entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom
Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte
Kulturen besteht (z.B. bei Befall durch Monilia , Krebs, Feuerbrand).
Überständige Anpflanzungen sind spätestens bei Unterpächterwechsel zu entfernen.
1.8. Bei Aufgabe des Gartens können nur solche Anpflanzungen entschädigt werden,
die nach den Bewertungsrichtlinien zu bewerten sind.
Nach dem Wertermittlungsprotokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Stubben
oder Wurzelballen durch den aufgebenden Unterpächter oder auf dessen Kosten
zu entfernen.
2. Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen
2.1. Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten.
Sind für die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins
bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder
Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Beschlüsse vor, so sind diese vom
Unterpächter zu befolgen.
2.2 Soweit keine anderen Anordnungen getroffen worden sind, darf die Höhe der Zäune
und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,80m nicht überschreiten.
2.3. Der Unterpächter hat die seinen Garten umschließenden Wege sauberzuhalten.
Bei Versäumnis ist der Verpächter nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die
erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Unterpächters vornehmen
zu lassen.
3. Naturnahe Gartenbewirtschaftung
3.1. Der Unterpächter ist verpflichtet, den Garten gepflegt und alle Pflanzen gesund zu
erhalten. Umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines ökologischen Pflanzenschutzes
sind anzuwenden.
Der Gartenboden ist durch Kompost und organische Dünger sowie durch
Gründüngung, Mulchen usw. gesund zu erhalten. Umweltverträgliche Mineralstoffe
(z.B. Algenkalk, Steinmehle) haben den Vorrang.
Chemische Mittel zur Unkrautvernichtung ( Herbizide ) sind in Kleingartenanlagen
nicht erlaubt.
Der Schnitt der Obstbäume und Beerensträucher muss regelmäßig und fachgerecht
durchgeführt werden.
3.2. Der Schutz der Vögel, Igel und anderen Nützlingen hat Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen.
Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen Kleingarten;
Feuchtbiotope sind in fachgerechter Ausführung erwünscht.
. Die Bienenschutzordnung ist zu beachten.
Bei starkem Schädlingsbefall können Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht
genommen werden.
Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt,
haftet für alle hieraus entstehenden Schäden.
4. Bebauung
4.1. Die genehmigten Bauten, die bis 03.10.1990 fertiggestellt wurden, haben
unveränderten Bestand.
4.2. Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlaube bedarf der
Genehmigung,die beim Verpächter zu beantragen ist.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung zum
Baubeginn vorliegt.
Zuwiderhandlungen werden durch den Vorstand abgemahnt und ein Baustopp
ausgesprochen.
4.3. Veränderungen an Bauten, Einfriedungen und E.-Anlagen sind ohne Zustimmung des
Pächters (Vorstand) untersagt.
4.4. Ein Gewächshaus bis einer Größe von 14m³ ist zulässig.
4.5. Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch (lt.BKleingG) auf
Entschädigung.
4.6. Zierteiche oder Feuchtbiotope sind bis zu einer Größe von 4 m² und 0,60 m tief
zulässig.
4.7. Weg- und Sitzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen /Asphalt
angelegt werden.
5. Tierhaltung
5.1. Das Züchten von Hunden oder Katzen sowie die Haltung von Kaninchen, Hühnern,
oder Tauben ist nicht gestattet.
5.2. Hunde sind in der Kleingartenanlage angeleint zu führen und im Garten so zu halten,
dass sie keinen ruhestörenden Lärm verursachen bzw. nicht über den Zaun springen
können.
6. Befahren der Wege
6.1. Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist für
Vereinsfremde untersagt.
Ausgenommen sind Fahrzeuge zum Abtransport der Fäkalien, wofür auch eine
ungehinderte Durchfahrt zu gewährleisten ist.
Vereinsmitglieder können nur zum Be- und Entladen mit ihren Fahrzeugen die
Gartenwege befahren.
6.2. Bei Anlieferung größerer Mengen von Dünger oder Baustoffen kann vom Verpächter
eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden: Sie ist vom Unterpächter vorher
einzuholen.
Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Be- und Entladen befahren
werden. Das angelieferte Material ist innerhalb von 24 Stunden von den Wegen zu
entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle zu
sichern.
Das Parken von Fahrzeugen auf Gartenwegen ist generell untersagt.
Der Unterpächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege, bei der
Materiallagerung von ihm, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten
verursacht worden ist.
6.3. Das Radfahren und Ballspielen in der Kleingartenanlage ist nur statthaft, wenn
Belästigungen und störendes Verhalten ausgeschlossen sind.
7. Beseitigung von Reststoffen
7.1. Organische Reststoffe des Gartens müssen kompostiert werden. Die Kompostierung
darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
7.2. Nicht kompostierbare Reststoffe, insbesondere kranke Pflanzenteile sowie Bauschutt,
Gerümpel usw. sind abzufahren und einer geordneten Deponie zuzuführen.
7.3. Für die Beseitigung der Abwasser, Fäkalien, Chemikalien und Reste chemischer
Pflanzenschutzmittel sowie anderer Schad- und Giftstoffe gelten die gesetzlichen
Vorschriften und die besonderen Anordnungen der Gemeinde.
7.4. Das Verbrennen von organischen Reststoffen im Garten regelt das Ortsrecht.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1. Der Unterpächter, seine Angehörigen oder die von ihm beauftragte Dritte haben sich
jederzeit so zu verhalten, dass kein Anderer oder die Gemeinschaft mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört werden.
8.2. Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden. Tore
sind generell geschlossen zu halten und bei Einbruch der Dunkelheit (Sommer) sowie
bei Nichtanwesendheit von Gemeinschaftsmitgliedern bzw. nach Verlassen der
Kleingartenanlage zu verschließen (Winter).
Mittagsruhe
In der Zeit von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr ist die absolute Ruhe zu gewähren.
Nach 20.00 Uhr dürfen keine lärm belästigende Arbeiten ausgeführt
werden.
Ruhestörungen
o durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräten usw.
sind zu unterlassen.
o durch Maschineneinsatz einschließlich Motorrasenmäher und bei
Bauarbeiten sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind nur noch
zulässig
Montags bis Samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
und
von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
A usnahmen ! Im Zeitraum vom 01.11. bis 31.03. des
Jahres.
da gilt die Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr ununterbrochen
Nicht an Sonn- und Feiertagen ganzjährig
8.3. Das Betreiben von gebührenpflichtigen Empfangsanlagen ist unter Beachtung der
Anmeldepflicht statthaft.
8.4. Bei der Toilettenentleerung bzw. Fäkalienbeseitigung dürfen keine vermeidbaren
Belästigungen der Nachbarn hervorgerufen werden. Am Sonnabend, Sonn- und
Feiertagen darf nicht entleert werden.
8.5. Instandhalten und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage und
auf den dazugehörigen Einstellplätzen sind nicht erlaubt
8.6. Der Unterpächter ist gehalten, sich in allen kleingärtnerischen Belangen der Erfahrung
der Fachberater des Vereins zu bedienen.
8.7. Zur Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage sind jährlich von jedem Unterpächter
(Parzelle) außer Vorstandsmitglieder lt. MV-Beschluss Arbeitsleistungen entsprechend
des Umfanges und des Beschlusses der MV zu erbringen. (Nichtgeleistete
Arbeitsstunden werden mit je 15.00 € verrechnet.)
8.8. Bei Nichteinhaltung dieser Gartenordnung kann der Vorstand Bußgeldstrafen in Höhe
bis zu 25,00 € aussprechen.
8.9. Die Mitgliedsbeiträge, der Pachtzins sowie sonstige Kosten laut Jahresabrechnung
sind jährlich bis spätestens zum 30. November durch Überweisung auf das
Vereinskonto zu entrichten.
8.10. Jeder Unterpächter, der seinen Garten aufgibt bzw. diesen gekündigt erhält, ist solange
verpflichtet, die Gartenordnung und Unkosten zu tragen (lt.BKleingG), bis ein neuer
Pächter den Garten übernimmt.
Zur Übergabe, Aufgabe oder Auflösung muss ein Schätzprotokoll durch einen
zugelassenen Schätzer des gültigen Verbandes der Kleingartenanlage (bzw. des
Gartenvereins „Am Schilf“e.V.) erstellt und eine Kopie dem Vorstand übergeben
werden, sowie vorher eine Anzeige über den Sachverhalt gegenüber dem Vorstand
erfolgen. Zur Schätzung muss mindestens 1 Vorstandsmitglied bestellt werden.
9. Verstöße
Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Gartenordnung, oder vierteljährlichem
Verzug des Pachtzinses und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei
Monaten zahlend, kann dem Unterpächter des Gartens – unabhängig von eventuellen
ordnungsbehördlichen, zivil-,oder strafrechtlichen Folgerungen – nach den
Bestimmungen des Bundeskleingartengesetztes (Paragraph 8 Ziffer 1 und 2) vom
01.04.1983 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und nach Paragraph 9 des
Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden.
10. Gültigkeit
Diese Gartenordnung ist von der Mitgliederversammlung am 19.04.2008 in
geänderter Form beschlossen worden.
Die Gartenordnung ist Teil des Unterpachtvertrages.
Die Gartenordnung unterliegt den rechtsstaatlichen und kommunalen Bestimmungen
und ist nach Bedarf zu aktualisieren.
Bestätigt am 19.04.2008
……………………………
Der Vorstand
Damit wird die Gartenordnung vom 25.10.2003 außer Kraft gesetzt.
Weitere Informationen:
Sommerfest |
Gartenfasching |
Ansicht von der Straße |
Osterfeuer |
Fischessen |
Gartenspiele |
Parkplatz autobahnseitig |
||